Die Aussagen des Berufungsklägers sind hingegen insofern auffällig, als er Aussagen zu weiteren Handlungen machte, dessen ihn die Privatklägerin gar nicht bezichtigte. Im Kerngeschehen – das Betreten des Zimmers der Privatklägerin ohne anzuklopfen; das Absitzen auf ihren Bettrand; die Berührungen an der Brust und am Bauch über den Kleidern; das Küssen; das Auf-sie-Legen und die wippenden Bewegungen; das Niederdrücken auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehrbemühungen; das Auseinanderdrücken der Oberschenkel – stimmen die Aussagen und Zugeständnisse grundsätzlich überein.