das Auseinanderdrücken der Oberschenkel – sind gleichbleibend und es erfolgte keine übermässige Belastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin bemühte sich um eine genaue Schilderung sowohl des Rahmens- als auch des Kerngeschehens und schilderte nicht nur die Übergriffe, sondern auch ihre emotionalen Reaktionen. Sie vermochte ihre Enttäuschung darüber, dass niemand auf der Wohngruppe ihre Hilferufe gehört beziehungsweise ihre Hilflosigkeit, dass ihre Abwehrbemühungen angesichts der überlegenen Stärke des Berufungsklägers vergeblich waren, kundzutun.