2.5.3 Würdigung durch das Obergericht und erstellter Sachverhalt Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft, wirken erlebnisbasiert und es sind keine Auffälligkeiten auszumachen. Die Schilderungen des Kerngeschehens – das Betreten ihres Zimmers ohne anzuklopfen; das Absitzen auf ihren Bettrand; die Berührungen an der Brust und am Bauch über den Kleidern; das Küssen; das Auf-sie-Legen und die wippenden Bewegungen; das Niederdrücken auf ihr Bett und ihre vergeblichen Abwehrbemühungen; das Auseinanderdrücken der Oberschenkel – sind gleichbleibend und es erfolgte keine übermässige Belastung des Berufungsklägers.