Seite 13 in den [...] begleitet, wo bereits der Berufungskläger im Kreis gesessen sei. An jenem Abend habe sie vom Vorfall nichts gehört. Auch nach der Sonntagsvorbereitung habe sie beim Berufungskläger nicht erkennen können, dass es zuvor zu einem Vorfall gekommen wäre. Um die Mittagszeit des 28. Oktober 2018 sei G. auf ihre Wohngruppe gekommen und habe über den Vorfall vom vergangenen Abend berichtet (act. B 3/2.1.7).