Die Auskunftsperson H. erklärte im Wesentlichen in der Einvernahme vom 20. Dezember 2018, sie arbeite in der Wohngruppe, in welcher der Berufungskläger lebe, als Fachfrau Betreuung und sei die Bezugsperson des Berufungsklägers. Am besagten Tag sei die Übergabe an sie um 17.00 Uhr erfolgt. Sie habe kein Signal wahrnehmen können, dass der Berufungskläger etwas vorhabe. Ihre Wohngruppe sei informiert gewesen, dass sie am Abend in einem anderen Haus um 19.30 Uhr eine Pedicure mache. Diese habe bis kurz vor 20.00 Uhr gedauert und im Treppenhaus jenes Hauses habe sie die Privatklägerin getroffen.