Mit der Wohngruppenleiterin des Hauses, in welchem der Berufungskläger wohne, habe er danach den Berufungskläger konfrontiert, welcher ihnen gegenüber ausgesagt habe, im Zimmer der Privatklägerin gewesen zu sein und diese im Bett entgegen deren Willen sexuell belästigt zu haben (vgl. Meldeformular). Die Privatklägerin sei wegen eines Hirntumors geistig etwas beeinträchtigt (Realitätswahrnehmungsstörungen), könne aber normal sprechen und normal Auskunft geben. Eine Video-Einvernahme erachte er daher als unproblematisch (act. B 3/2.1.3).