2.5.2.2 Die Privatklägerin gab in der Videoeinvernahme vom 3. November 2018 zusammenfassend an, dass der Berufungskläger ohne anzuklopfen ihr Zimmer betreten habe. Er habe sich auf den Bettrand gesetzt und obwohl sie ihn gebeten habe, zu gehen, sei er nicht gegangen. Er habe sie an den Brüsten sowie am Bauch angefasst und auf ihren Bauch gedrückt. Während des Anfassens habe er sie ein paarmal – etwa 3 Mal – auf den Mund geküsst, danach habe sie ihren Kopf weggedreht. Er sei auf sie gelegen und habe sie am Oberkörper auf das Bett gedrückt. Sie hätten sich an den Beinen und am Bauch berührt. Beide seien bekleidet gewesen.