Ob er seit dem Vorfall mit der Privatklägerin wieder einen Menschen so am Körper berührt habe wie die Privatklägerin, wisse er jetzt nicht genau auswendig (act. B 31/11). Auf die Frage, was Sex sei, erklärte der Berufungskläger, das sei, wenn man das mache mit den komischen Bewegungen und der Andere wolle nicht. Er wisse das nicht auswendig, ob man Kleider anhabe oder nicht beim Sex (act. B 31/11f).