Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zusammenfassend im Wesentlichen aus, er habe eine Grenzüberschreitung begangen. Er sei auf ihr drauf gewesen und habe so komische Bewegungen gemacht. So wie Sex. Er wisse schon, was Sex sei. Er habe das schon gehabt, als Kind schon. Er habe nur die Bewegungen gemacht (act. B 31/7). Er sei einfach in ihr Zimmer in ihrer Wohngruppe E. reingeschlichen, ohne anzuklopfen. Sie sei auf dem Bett gelegen. Er wisse nicht mehr, ob er und die Privatklägerin die Kleider ausgezogen haben. Er habe sie ein "bitzeli" an den Beinen berührt. An den Brüsten habe er sie auch so berührt. Sie sei erschrocken