An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. August 2020 sagte der Berufungskläger aus, es sei richtig, dass er die Privatklägerin festgehalten habe, als er mit ihr auf dem Bett gewesen sei. Er sei auf ihr "gumpet", wobei diese Bewegungen – der Berufungskläger machte leichte Bewegungen nach hinten und vorne – Sex machen seien. Sie hätten die Kleider angehabt (act. B 3/31/9ff.).