In der Konfrontationseinvernahme gab der Berufungskläger zu Protokoll (act. B 3/4.1), die Privatklägerin habe nicht gern, wenn er auf sie gelegen sei und er habe das ziemlich fest gemacht (Frage 48). Er habe ihr an die Brust gefasst, sich auf sie gelegt und so komische Bewegungen gemacht, obwohl sie gesagt habe, er solle aufhören (Fragen 50-52 und 62). Er habe sie über den Kleidern berührt (Fragen 54 und 65). Er wisse nicht mehr, warum er ihre Oberschenkel auseinandergedrückt habe (Frage 67). Er habe sie aufgefordert, auf das Bett zu liegen; dann sei es passiert. Die Privatklägerin habe gesagt, er solle runter, sie möge das nicht (Frage 68).