Sie habe versucht sich zu wehren und gesagt, dass man das nicht mache (Fragen 83 und 84). Er habe mit seinen Händen die Beine der Privatklägerin auseinandergedrückt und habe sie hierbei am Oberschenkel berührt, wobei sie noch ganz bekleidet gewesen sei (Fragen 87, 88 und 90). Mit seiner Hand habe er die Privatklägerin am Bauch und an den Brüsten berührt (Fragen 92 und 93). Sie habe am Bauch über Schmerzen geklagt, weil er etwas zu fest gerüttelt habe (Frage 102). Er sei um 20 Uhr oder 20.05 Uhr zurück auf seine Wohngruppe und dort geblieben (Fragen 105 und 106). Er habe sich telefonisch entschuldigen wollen, weil er das gemacht habe (Frage 110).