2.5.2 Würdigung der Beweismittel 2.5.2.1 Der Berufungskläger gab in der Einvernahme vor der Kantonspolizei vom 19. Dezember 2018 an (act. B 3/2.16), er sei auf die Privatklägerin drauf gelegen und sei auf ihr "gumpet" beziehungsweise "ghopst" (Fragen 4, 6 und 7). Als alle fort gewesen seien, sei er in ihr Zimmer gegangen ohne anzuklopfen (Frage 8). Sie habe aufhören gesagt und er sei nicht von ihr runter gegangen (Frage 9). Nachher habe ihr Freund ihn von der Privatklägerin runterholen müssen (Frage 10). Sie sei auf dem Bett gelegen und er sei auf sie draufgesprungen; sie habe dann geschrien (Frage 12).