Das bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).