2.3.2 Staatsanwaltschaft Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Berufungskläger sei das Aneinanderreiben von Geschlechtsteilen vorgehalten worden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Privatklägerin zu den von ihr erhobenen Vorwürfen gegenüber dem Berufungskläger sehr konstant ausgesagt habe und es keine Widersprüche in ihren Aussagen gebe. Daher könne auf ihre authentischen, glaubhaften Aussagen abgestellt werden. Zumal sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit den Aussagen und Zugeständnissen des Berufungsklägers decken (act. B 24/1).