Über seine Motivation oder seine Empfindungen sei der Berufungskläger entweder nicht befragt worden oder er habe sich dazu nicht äussern können. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dennoch überzeugt sei, die Handlungen am fraglichen Abend seien triebgesteuert gewesen. Ein nicht dokumentiertes Wippen sei von der Vorinstanz eindeutig als eine sexualbezogene Handlung definiert worden, wohingegen aus Sicht der Verteidigung eine als "Wippen" interpretierte Bewegung einer mental eingeschränkten Person nicht als eine sexuell