B 22/6). Dem Berufungskläger sei dieser Sachverhalt nicht vorgehalten worden, weshalb dieser nicht als eingestanden qualifiziert werden und nicht Gegenstand einer Anklage oder gar Gegenstand einer Verurteilung sein könne. Gemäss seinen Schilderungen habe der Berufungskläger die Privatklägerin geküsst, an den Brüsten über den Kleidern und am Bauch angefasst sowie an den Oberschenkeln berührt. Über seine Motivation oder seine Empfindungen sei der Berufungskläger entweder nicht befragt worden oder er habe sich dazu nicht äussern können.