2.3 Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren 2.3.1 Verteidigung RA AA. brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, es bleibe unbestritten, dass der Berufungskläger gegen den Willen und zum Nachteil der Privatklägerin eine oder mehrere Handlungen begangen und sich bei ihr habe entschuldigen wollen. Unklar bleibe, wofür genau er sich habe entschuldigen wollen und was sich genau zugetragen habe. Das erstinstanzliche Urteil stütze sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin ab.