Zudem seien die Aussagen der Privatklägerin sowie die Aussagen und Zugeständnisse des Berufungsklägers im Wesentlichen deckungsgleich. Trotz der geistigen Behinderung der Privatklägerin sei klar, dass sie die Problematik des Geschehens richtig eingeschätzt und angemessen reagiert habe. Am Urteilsvermögen der Privatklägerin hinsichtlich des Geschehens und dass ihr Unrecht angetan worden sei, beständen keine Zweifel (act. B 2/Erwägung 4.3).