Seite 7 2.2 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ging aufgrund einer Gesamtwürdigung vom Sachverhalt aus, wie er in der Anklageschrift vom 5. März 2020 umschrieben wurde. Sie stützte sich hierbei auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als sehr konstant, ohne Widersprüche und ohne unnötige Beschuldigung des Berufungsklägers sowie als authentisch und glaubhaft bezeichnete. Zudem seien die Aussagen der Privatklägerin sowie die Aussagen und Zugeständnisse des Berufungsklägers im Wesentlichen deckungsgleich.