Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie diese Handlungen nicht wolle und er gehen solle. Zum anderen wird dem Berufungskläger vorgeworfen, die Privatklägerin sexuell genötigt zu haben, indem er – sie auf ihrem Bett sitzend, er auf dessen Bettrand sich befindend – sie gegen ihren Willen mit seinen Händen an ihrem Oberkörper derart auf ihr Bett nach hinten gedrückt habe, dass sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, er ihre Oberschenkel mit seinen Händen auseinander gedrückt und mit seinem Körper auf sie gelegt habe, so dass – während beide bekleidet waren und blieben – der Penis des Berufungsklägers die Scheide der Privatklägerin berührt