399 Abs. 3 lit. c StPO; act. B 1). Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden des Obergerichts mit Verfügung vom 29. Januar 2021 abgelehnt, da aufgrund der ausführlichen Erläuterung des Gutachtens durch Dr. med. F. im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Zeit eine neue Begutachtung beziehungsweise eine Ergänzung nicht zwingend notwendig erscheine (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 331 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; act. B 10). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erneuerte RA AA. seine Beweisanträge (act. B 31/12). Diese Anträge werden nachfolgend beurteilt (vgl. Erwägung 4.3.2.3).