Seite 6 1.5 Beweisanträge Der Verteidiger des Berufungsklägers stellte in der Berufungserklärung die Anträge, das Gutachten von Dr. med. F. mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu nehmen, den Berufungskläger durch einen Drittgutachter neu begutachten beziehungsweise eine Ergänzung/Neufassung des Gutachtens durch Dr. med. F. vornehmen zu lassen (Art. 399 Abs. 3 lit.