1.4 Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 – 5 (Schuldspruch, Strafmass, ambulante Massnahme, Verfahrenskosten) des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. August 2020 (Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO; Art. 401 Abs. 2 StPO) und damit gegen sämtliche Urteilspunkte des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht beurteilt den vorliegenden Fall mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).