1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung und der Anschlussberufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde an sämtliche Verfahrensbeteiligten am 15. Oktober 2020 versandt (act. B 3/41/22). Die Berufungserklärung vom 5. November 2020 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung (act. B 4 und 7).