Seite 5 17. November 2022 erklärte der Verteidiger des Berufungsklägers den Verzicht auf Ergreifung von Rechtsmitteln (act. B 28). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden (act. B 2/Erwägung 1). Ergänzend ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auf Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.