d) Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Verteidiger des Berufungsklägers Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 8), wovon dieser keinen Gebrauch machte (act. B 9). e) Der Vorsitzende lehnte mit Verfügung vom 29. Januar 2021 die vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge ab (act. B 10). f) Am 7. Juni 2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. November 2022 vorgeladen (act. B 13).