B 3/36 und act. B 12). D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 27. August 2020, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 15. Oktober 2020 erfolgte (act. B 3/41/22), liess der Beschuldigte (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. November 2020 Berufung erklären und Beweisanträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 12. November 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag