1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. 2. Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. August 2020 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei aufzuheben. 3. Der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. 4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. c) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2: im erstinstanzlichen Verfahren: (kein Antrag) im Berufungsverfahren und an Schranken: (kein Antrag) Sachverhalt