Seite 2 2. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. 3. Es sei beim Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Die unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei zugunsten der Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Für die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Schranken wird eine Gebühr von CHF 500.00 geltend gemacht. im Berufungsverfahren: