c) Subeventualiter sei A. wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB unter Anrechnung von Massnahmen im Umfang von 306 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monate zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 2. Auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten. 3. Für die Überhaft sei A. CHF 30'600 Genugtuung gutzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. im Berufungsverfahren: