Seite 35 12. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger haben am 7. Mai 2020 bzw. am 1. Juni 2020 schriftlich erklärt, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde somit um einen Drittel, d.h. um CHF 833.35, reduziert. 13. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.