9. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 10. Rechtsanwalt RA lic. iur. D____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bis zum 22. Januar 2019 mit CHF 2‘169.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘493.05 beträgt. 11. Rechtsanwalt RA lic. iur. A____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10‘767.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.