3. Auf den Antrag, dem Beschuldigten sei eine angemessene Haftentschädigung auszurichten, wird nicht eingetreten. 4. Das Verfahren betreffend die folgenden Delikte wird zufolge Rückzugs des Strafantrages (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO) definitiv eingestellt: - Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 13. Januar 2018; Seite 34 - einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____, begangen am 16. Februar 2018. 5. Der Beschuldigte M____ wird von der Anklage