umso mehr als die Voraussetzungen für die definitive Einstellung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung resp. Tätlichkeiten (Vorfälle vom 13. Januar 2018 und 16. Februar 2018 zum Nachteil von W____) mit dem Rückzug des Strafantrages erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens geschaffen wurden (Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Seite 33 In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Jugendgerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 16. Mai 2019 (JUG 2018 2)