Seite 32 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die offene Unterbringung durch die Jugendanwaltschaft gestützt auf Art. 5, 10, und 15 Abs. 1 JStG zu Recht angeordnet und durch das Jugendgericht aufrecht erhalten wurde. Die Massnahme war nach Ansicht des Obergerichts auch verhältnismässig. Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage für eine Haftentschädigung; umso mehr als die Voraussetzungen für die definitive Einstellung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung resp.