Mit anderen Worten müssen pädagogische und/oder therapeutische Interventionen im Sinne eines Tatbeweises gescheitert sein, damit trotz erstellter Massnahmebedürftigkeit mit der Begründung, der Jugendliche sei nicht massnahmefähig, von der Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden kann (NICOLE HOLDEREGGER, a.a.O., Rz. 270 mit weiteren Hinweisen).