O., Rz. 584; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art. 15 JStG mit weiteren Hinweisen). Zwar kann nach Auffassung des Gesetzgebers von der Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden, wenn im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen ein Erziehungs- oder Behandlungserfolg von vornherein ausgeschlossen werden muss. Mit anderen Worten müssen pädagogische und/oder therapeutische Interventionen im Sinne eines Tatbeweises gescheitert sein, damit trotz erstellter Massnahmebedürftigkeit mit der Begründung, der Jugendliche sei nicht massnahmefähig, von der Anordnung einer Schutzmassnahme abgesehen werden kann (NICOLE HOLDEREGGER, a.a.