Dies selbst dann nicht, als er aufgrund seiner zahlreichen Fluchten und Verweigerungshandlungen resp. zur Sicherung vor wichtigen Terminen (wie zum Beispiel der Verhandlung vor dem Jugendgericht) mehrfach ins Untersuchungsgefängnis oder in die geschlossene Abteilung verbracht wurde. Die Verteidigung hat lediglich insofern Recht, als dass die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine geschlossene Einrichtung nie gegeben waren (vgl. Art. 15 Abs. 2 JStG). Eine vorübergehende geschlossene Unterbringung in Krisensituationen wird hingegen als zulässig erachtet (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Rz. 746 ff.; NICOLE HOLDEREGGER, a.a.O., Rz. 584;