Fest steht, dass das Jugendgericht - wie von der Jugendanwaltschaft beantragt (act. B 3/E, S. 7 und 3/Z 37, S. 2) - eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet hat (act. B 2 E. 5.3.2, S. 26 und 36). Indem die Jugendanwaltschaft vorerst an der Einweisung in das Massnahmezentrum Arxhof festhielt und diese erst am 19. Dezember 2019 beendete, wurde M____ nach Auffassung des Obergerichts nicht widerrechtlich in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG eingewiesen, wie die Verteidigung geltend macht (act. B 25, S. 6 ff.). Dies selbst dann nicht, als er aufgrund seiner zahlreichen Fluchten und Verweigerungshandlungen resp.