Wenn die Verteidigung heute vorbringt, die Einweisung sei im Verhältnis zu den Delikten, wegen denen der Berufungskläger aktuell schuldig gesprochen wird, unverhältnismässig, hinkt dieser Vergleich. Im Zeitpunkt, als die Jugendanwaltschaft die Massnahme anordnete, hatte M____ ein schlechtes Umfeld, keine Tagesstruktur und delinquierte fortwährend. Daran ändert der Rückzug des Strafantrages wegen Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung nichts. Die Jugendanwaltschaft hatte also durchaus Anlass, eine Unterbringung anzuordnen. Dass sich der Berufungskläger jeglichen Therapieansätzen verweigert und seine ganze Energie dafür aufwendet, diese zu sabotieren (act.