Tatsache ist, dass M____ eine Zeit lang in viele Vorfälle verwickelt war, die in ihrer Gesamtheit nach Auffassung des Obergerichts eine Schutzmassnahme rechtfertigten. Im Nachhinein ist die Einweisung in den Arxhof sicherlich nicht als glücklich zu bezeichnen. M____ musste das Heim Albisbrunn aber wegen Drogenkonsums verlassen (act. B 3/K1 Seite 31 und 3/K2) und hatte über lange Zeit keine Tagesstruktur und Beschäftigung (act. B 12). Vor diesem Hintergrund war die Einweisung zwar einschneidend, aber keineswegs unrechtmässig.