6.4.3 Wie erwähnt (oben E. 5), ist die Schutzmassnahme heute kein Thema mehr, nachdem die Jugendanwaltschaft diese am 19. Dezember 2019 wegen des mangelnden Therapiewillens des Berufungsklägers ersatzlos aufgehoben hat. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Haftentschädigung ist es dennoch erforderlich, dass das Obergericht sich kurz zu den Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Unterbringung äussert.