431 StPO). Soweit keine Anrechnung erfolgen kann, sind Entschädigung und Genugtuung nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Dabei sind Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu beachten, die nach dem Grundsatz von a maiore minus ebenfalls zu einer blossen Reduktion von Entschädigung und Genugtuung führen können (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 431 StPO).