Die StPO regelt die verfahrensmässige Umsetzung dieser Anrechnung nicht, vorab dann, wenn die Sanktion von einer anderen Strafbehörde als derjenigen, die Art. 431 StPO anzuwenden hat, ausgesprochen wurde oder noch auszusprechen ist. Praktische Gründe sprechen dafür, dass die Anrechnung von der Behörde vorgenommen wird, die über die Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO zu entscheiden hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 431 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 431 StPO).