431 Abs. 2 StPO stellt im Einklang mit Art. 51 StGB die Grundregel auf, dass eine solche Überhaft primär an eine im gleichen oder einem anderen Verfahren wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion anzurechnen ist. Bei der Anrechnung auf freiheitsentziehende Massnahmen wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, angemessene Anrechnungsgrundsätze zu entwickeln (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 f. zu Art. 431 StPO; ebenso Botschaft 1330, YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 11 zu Art. 431 StPO und SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.