Seite 30 angeordneten Haft die schliesslich ausgesprochene Strafe oder den Freiheitsentzug übersteigt. Relevant sind ebenfalls Fälle, in denen nach Untersuchungs- oder Sicherheitshaft andere Sanktionen verhängt werden SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO und N. 4 zu Art. 431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt im Einklang mit Art.