Der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht primär bei rechtmässig angeordneten Verfahrenshandlungen, vorab Zwangsmassnahmen. Es ist dies mit anderen Worten Freiheitsentzug, dessen gesetzliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anordnung gegeben waren (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1817 und 1825; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 429 StPO). Sogenannte Überhaft fällt unter Art. 431 Abs. 2 StPO, d.h. wenn die Dauer der ursprünglich (rechtmässig)