Im Berufungsverfahren hat RA lic. iur. A____ eine Kostennote in Höhe von CHF 6‘468.05 eingereicht (act. B 34). Bei einer Position (Telefon mit Jugendanwaltschaft vom 19. Juni 2019) wurde - wohl versehentlich - ein Stundenansatz von CHF 280.00 eingesetzt. Zulässig ist jedoch lediglich ein Ansatz von CHF 200.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Zusammen mit der Mehrwertsteuer ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 6‘453.40, welche unter Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Staatskasse zu nehmen ist. 6.4 Haftentschädigung