Irrtümlich wurde im Dispositiv in Ziffer 9 auch der Entschädigungsanspruch vor erster Instanz erwähnt (act. B 43). Dieses Versehen wird hiermit praxisgemäss in der schriftlichen Urteilsbegründung berichtigt (Art. 83 StPO). 6.3 Amtliche Verteidigung Seite 29 Das Jugendgericht hat die Kosten für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. A____ und RA lic. iur. D____ auf die Staatskasse genommen (act. B 2 E. 8.2, S. 34). Dieser Punkt wurde nicht angefochten.